Zur Heide 9 | 46325 Borken
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AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

für Lieferungen, Werkleistungen, Montagen und Fahrzeugumbauten

ACTIVA Automobil-Service GmbH · Zur Heide 9, 46325 Borken · Stand: August 2026

 

Hinweis: Diese Bedingungen gelten insbesondere für Fahrzeugumbauten, Anbauten, Ein- und Ausbauten, Fahrzeug- und Regaleinrichtungen, Reparatur- und Montageleistungen sowie damit verbundene Warenlieferungen.

 

1. Geltungsbereich, Begriffe und Rangfolge

1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Verträge der ACTIVA Automobil-Service GmbH (nachfolgend „ACTIVA“) über Fahrzeugumbauten, Anbauten, Ein- und Ausbauten, Fahrzeug- und Regaleinrichtungen, Reparaturen, Montagen, sonstige Werkleistungen sowie damit verbundene Lieferungen. Auftraggeber ist der jeweilige Käufer oder Besteller.

1.2 Verbraucher ist jede natürliche Person, die den Vertrag überwiegend zu Zwecken abschließt, die weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbstständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können. Unternehmer ist jede natürliche oder juristische Person oder rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Vertragsschluss in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt.

1.3 Individuell ausgehandelte Vereinbarungen sowie die konkreten Angaben im Angebot, in der Auftragsbestätigung, in der Leistungsbeschreibung und in technischen Anlagen gehen diesen AGB vor. Ergänzende Kurzbedingungen auf Geschäftsunterlagen geben wesentliche Regelungen zusammengefasst wieder, ersetzen die vollständigen AGB jedoch nicht.

1.4 Gegenüber Unternehmern gelten abweichende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers nur, wenn ACTIVA ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zugestimmt hat. Gesetzliche Vorrangregeln und individuelle Abreden bleiben unberührt.

2. Angebote, Vertragsschluss und Kostenvoranschläge

2.1 Ein ausdrücklich als verbindlich bezeichnetes Angebot kann innerhalb der im Angebot genannten Frist, mangels einer Angabe innerhalb von 30 Kalendertagen ab Angebotsdatum, angenommen werden. Während dieser Bindungsfrist bleiben der angebotene Leistungsumfang und der angebotene Preis unverändert. Sonstige Angebote und Preisangaben sind freibleibend, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind.

2.2 Soweit kein verbindliches Angebot von ACTIVA vorliegt, stellt die Bestellung des Auftraggebers ein Vertragsangebot dar. Der Vertrag kommt durch Auftragsbestätigung in Textform oder durch Beginn der Leistung mit Kenntnis des Auftraggebers zustande.

2.3 Kostenvoranschläge sind unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Wird bei einem unverbindlichen Kostenvoranschlag voraussichtlich eine Überschreitung von mehr als 10 Prozent erforderlich, informiert ACTIVA den Auftraggeber unverzüglich und holt vor der Fortsetzung der Mehrarbeiten dessen Entscheidung ein. Bei einem verbindlichen Kostenvoranschlag bedarf jede preisliche Überschreitung der Zustimmung des Auftraggebers, soweit nicht eine gesetzliche Ausnahme vorliegt.

2.4 Leistungen zur Fehlersuche, Demontage, Prüfung oder Erstellung eines Kostenvoranschlags werden nur berechnet, wenn dies vorab vereinbart wurde. Wird anschließend ein Auftrag erteilt, erfolgt eine Anrechnung nur, wenn dies im Angebot oder Auftrag vorgesehen ist.

2.5 An Zeichnungen, Kalkulationen, technischen Unterlagen, Bildern, Mustern und Konzepten behält ACTIVA die Eigentums- und Nutzungsrechte. Eine Weitergabe oder Nutzung außerhalb des Vertragszwecks bedarf der vorherigen Zustimmung in Textform.

3. Leistungsumfang, technische Ausführung und Änderungen

3.1 Maßgeblich sind die im konkreten Angebot oder Auftrag bezeichneten Lieferungen und Leistungen. Nicht ausdrücklich aufgeführte Leistungen, insbesondere Inbetriebnahme, Einweisung, technische Begutachtung, Zulassung, Überführung, Fracht, Verpackung oder Arbeiten am Einsatzort, sind nur geschuldet, wenn sie vereinbart wurden.

3.2 ACTIVA darf zur Vertragserfüllung geeignete Nachunternehmer einsetzen sowie erforderliche Probe-, Prüf- und Überführungsfahrten durchführen. Personenbezogene oder sicherheitsrelevante Anforderungen des Auftraggebers werden berücksichtigt, soweit sie bei Auftragserteilung mitgeteilt wurden.

3.3 Technische Änderungen gegenüber Beschreibungen oder Abbildungen sind zulässig, wenn sie aufgrund technischer Weiterentwicklung oder Lieferbarkeit erforderlich, für den Auftraggeber zumutbar und in Funktion, Sicherheit, Qualität sowie vereinbartem Verwendungszweck mindestens gleichwertig sind. Eine Preiserhöhung ist damit nicht verbunden, sofern der Auftraggeber keine zusätzliche oder geänderte Leistung beauftragt.

3.4 Zeigen sich während der Ausführung nicht erkennbare Schäden, ungeeignete Vorarbeiten, Abweichungen des Basisfahrzeugs oder sonstige Umstände, die zusätzliche Leistungen oder eine geänderte Ausführung erfordern, informiert ACTIVA den Auftraggeber. Zusatzleistungen werden erst nach dessen Zustimmung ausgeführt, außer sofortige Maßnahmen sind zur Gefahrenabwehr oder zur Vermeidung eines erheblichen Folgeschadens erforderlich und eine rechtzeitige Rückfrage ist nicht möglich.

4. Besondere Bedingungen für Fahrzeuge, Umbauten und Genehmigungen

4.1 Der Auftraggeber stellt ACTIVA rechtzeitig vollständige und zutreffende Fahrzeugdaten, Fahrzeugpapiere, Herstellerinformationen und Angaben zum vorgesehenen Einsatzzweck zur Verfügung. Er weist insbesondere auf Vorschäden, Sonderausstattungen, nachträgliche Änderungen, sicherheitsrelevante Besonderheiten und Rechte Dritter hin.

4.2 Nicht oder nur mit erheblichem Aufwand rückgängig zu machende Karosserie-, Boden-, Elektrik- oder sonstige Fahrzeugänderungen werden im Angebot, im Auftrag oder in einer technischen Anlage beschrieben. Mit Auftragserteilung stimmt der Auftraggeber den dort bezeichneten Eingriffen zu.

4.3 Bestehen Rechte Dritter am Fahrzeug, insbesondere aufgrund von Leasing, Finanzierung, Miete oder Sicherungseigentum, beschafft der Auftraggeber vor Ausführungsbeginn die erforderlichen Zustimmungen. ACTIVA übernimmt diese Abstimmung nur, wenn sie ausdrücklich beauftragt wurde.

4.4 Ob eine Zulassung vor dem Umbau, eine Änderungsabnahme, Einzelgenehmigung, Fortschreibung oder Ergänzung von Fahrzeugdokumenten oder eine sonstige behördliche bzw. technische Prüfung erforderlich ist, richtet sich nach dem konkreten Fahrzeug, dem Umbau und dem vereinbarten Genehmigungsweg. Eine entsprechende Leistung von ACTIVA ist nur geschuldet, wenn sie im Angebot oder Auftrag ausdrücklich aufgeführt ist.

4.5 Aussagen zur Übereinstimmung mit technischen Normen, insbesondere DIN 75078-1, zu CoC-Unterlagen, WLTP, Typgenehmigungen oder sonstigen Zulassungsvoraussetzungen beziehen sich ausschließlich auf die im Angebot konkret bezeichnete Ausführung und Normfassung. Vereinbarte Abweichungen werden im Angebot oder in einer Anlage ausdrücklich beschrieben.

4.6 Der Auftraggeber beachtet nach dem Umbau die geänderten Fahrzeugdaten, insbesondere zulässige Massen, Nutzlast, Achslasten, Abmessungen, Sitz- und Rollstuhlplätze, Einfahrtshöhe sowie Bedienungs- und Wartungsvorgaben. ACTIVA weist auf erkennbare wesentliche Änderungen in den übergebenen Unterlagen hin.

5. Mitwirkung des Auftraggebers, Eigenmontage und beigestellte Teile

5.1 Der Auftraggeber stellt das Fahrzeug oder den Auftragsgegenstand zum vereinbarten Zeitpunkt in einem für die Arbeiten geeigneten, zugänglichen und sicheren Zustand bereit. Persönliche Gegenstände und Wertsachen sind vor Übergabe zu entfernen. Bekannte Gefahren, Kontaminationen, Hochvoltbesonderheiten oder sonstige Risiken sind vorab mitzuteilen.

5.2 Erforderliche Freigaben, Maße, Daten, Entscheidungen, Genehmigungen und Anzahlungen sind rechtzeitig zu erbringen. Verzögerungen und nachweisbare Mehrkosten, die auf eine nicht rechtzeitige Mitwirkung zurückgehen, verlängern vereinbarte Termine angemessen und können dem Auftraggeber nach den gesetzlichen Vorschriften berechnet werden.

5.3 Bei Lieferung zur Eigenmontage bleiben die gesetzlichen Mängelrechte hinsichtlich der gelieferten Produkte unberührt. ACTIVA haftet jedoch nicht für Mängel, Schäden oder Funktionsbeeinträchtigungen, soweit diese durch eine nicht fachgerechte Montage, Nichtbeachtung von Montage- oder Sicherheitshinweisen, ungeeignete Anschlussbedingungen oder eigenmächtige Veränderungen verursacht wurden.

5.4 Für vom Auftraggeber beigestellte Teile oder Materialien übernimmt ACTIVA keine Verantwortung für deren Beschaffenheit, Eignung oder Zulässigkeit. Die Verantwortung für eine fachgerechte Montage durch ACTIVA bleibt unberührt. Erkennt ACTIVA die Ungeeignetheit oder ein Sicherheitsrisiko, kann die Verwendung abgelehnt werden.

5.5 Für die Montage von Regaleinrichtungen ist stets eine geeignete Mehrschicht-Holzbodenplatte mit einer Mindeststärke von 9 mm erforderlich. Der Auftraggeber hat sicherzustellen, dass eine entsprechende Bodenplatte vorhanden ist, sofern deren Lieferung und Montage nicht Bestandteil des Angebots sind. Soweit aufgrund der Art der Regaleinrichtung, der vorgesehenen Belastung oder sonstiger technischer Anforderungen eine größere Materialstärke oder ein abweichender Bodenaufbau erforderlich ist, wird dies im konkreten Angebot ausgewiesen.

6. Preise, Umsatzsteuer, Versand- und Nebenkosten

6.1 Die im Angebot oder Auftrag ausgewiesenen Preise sind maßgeblich. Gegenüber Verbrauchern werden Gesamtpreise einschließlich der gesetzlichen Umsatzsteuer und aller zwingenden Preisbestandteile ausgewiesen. Gegenüber Unternehmern verstehen sich als Nettopreise bezeichnete Beträge zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.

6.2 Fracht-, Verpackungs-, Überführungs-, Prüf-, Abnahme-, Zulassungs-, Reise- und sonstige Nebenkosten werden nur berechnet, wenn sie im Angebot oder Auftrag ausgewiesen oder nachträglich vom Auftraggeber beauftragt wurden. Steht die genaue Höhe noch nicht fest, wird die Berechnungsgrundlage angegeben.

6.3 Preisänderungen nach Vertragsschluss sind nur aufgrund einer vom Auftraggeber genehmigten Leistungsänderung, einer gesetzlichen Änderung der Umsatzsteuer oder einer sonstigen gesetzlichen Grundlage zulässig. Ein allgemeiner Vorbehalt wirtschaftlich bedingter Preisänderungen besteht nicht.

7. Zahlung, Vorauszahlungen, Aufrechnung und Verzug

7.1 Soweit im Angebot, Auftrag oder in einem Zahlungsplan nichts anderes vereinbart ist, sind Rechnungen bei Übergabe oder Abnahme und Zugang der Rechnung sofort ohne Abzug fällig. ACTIVA kann bei Auftragserteilung eine angemessene Voraus- oder Abschlagszahlung verlangen, wenn dies im Angebot oder Auftrag angegeben ist.

7.2 Der Auftraggeber kann nur mit unbestrittenen, rechtskräftig festgestellten oder entscheidungsreifen Gegenforderungen aufrechnen. Diese Beschränkung gilt nicht für Gegenforderungen aus demselben Vertragsverhältnis und nicht, soweit zwingendes Recht entgegensteht. Ein Zurückbehaltungsrecht kann nur wegen Ansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis ausgeübt werden.

7.3 Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Verzugszinsen und sonstigen gesetzlichen Verzugsfolgen. Gegenüber Unternehmern bleibt insbesondere die gesetzliche Verzugspauschale unberührt.

7.4 Werden nach Vertragsschluss Umstände bekannt, die begründete Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Auftraggebers rechtfertigen, kann ACTIVA noch ausstehende Leistungen von einer angemessenen Sicherheit oder Vorauszahlung abhängig machen. Gesetzliche Rücktritts- und Kündigungsrechte bleiben unberührt.

8. Liefer- und Ausführungszeiten, höhere Gewalt

8.1 Termine und Fristen sind nur verbindlich, wenn sie im Angebot oder in der Auftragsbestätigung ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Eine Leistungsfrist beginnt erst, wenn alle technischen und kaufmännischen Fragen geklärt, erforderliche Unterlagen, Freigaben und Anzahlungen eingegangen und das Fahrzeug oder der Auftragsgegenstand bereitgestellt sind.

8.2 Änderungen oder Erweiterungen des Auftrags sowie vom Auftraggeber zu vertretende Verzögerungen führen zu einer angemessenen Anpassung der Termine. ACTIVA teilt eine erkennbare Terminverschiebung und deren Ursache unverzüglich mit.

8.3 Ereignisse außerhalb des zumutbaren Einflussbereichs von ACTIVA, insbesondere Naturereignisse, behördliche Maßnahmen, rechtmäßige Arbeitskämpfe, erhebliche Transport- oder Energieausfälle sowie unvorhersehbare Störungen von Lieferketten, verlängern die Leistungszeit angemessen, sofern ACTIVA das Ereignis nicht zu vertreten hat. Dauert die Behinderung unangemessen lange, stehen beiden Parteien die gesetzlichen Rechte zu.

8.4 Teilleistungen sind zulässig, soweit sie für den Auftraggeber zumutbar sind und selbstständig genutzt oder abgerechnet werden können.

9. Übergabe, Versand, Gefahrübergang und Abnahme

9.1 Leistungs- und Übergabeort ist der Betrieb von ACTIVA, sofern nichts anderes vereinbart ist. Bei vereinbartem Versand richtet sich der Gefahrübergang gegenüber Verbrauchern nach den gesetzlichen Vorschriften. Gegenüber Unternehmern geht die Gefahr mit Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder die sonst zur Versendung bestimmte Person über.

9.2 Werkleistungen sind vom Auftraggeber nach Fertigstellungsanzeige innerhalb einer angemessenen Frist, regelmäßig innerhalb von sieben Kalendertagen, abzunehmen. Wegen unwesentlicher Mängel darf die Abnahme nicht verweigert werden.

9.3 Eine Abnahmefiktion tritt nur unter den gesetzlichen Voraussetzungen ein. Gegenüber Verbrauchern setzt sie insbesondere einen zusammen mit der Abnahmeaufforderung in Textform erteilten Hinweis auf die gesetzlichen Folgen voraus.

9.4 Der Auftraggeber hat das Fahrzeug oder den Auftragsgegenstand nach Fertigstellungsanzeige und Bereitstellung zur Übergabe innerhalb der vereinbarten, sonst innerhalb einer angemessenen Frist abzuholen. Bei Abnahme- oder Annahmeverzug kann ACTIVA die nachweisbaren erforderlichen Aufbewahrungs-, Stand- und sonstigen Mehraufwendungen verlangen. Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis geringerer Aufwendungen vorbehalten.

10. Mängelrechte, Nacherfüllung und Fremdreparaturen

10.1 Gegenüber Verbrauchern gelten die gesetzlichen Mängelrechte und Verjährungsfristen. Gesetzlich erforderliche Informationen vor einer Nacherfüllung im Verbrauchsgüterkauf werden gesondert erteilt. Eine Garantie besteht nur, wenn sie ausdrücklich als solche bezeichnet und mit gesonderten Garantiebedingungen übernommen wurde.

10.2 Gegenüber Unternehmern verjähren Ansprüche wegen Sach- und Rechtsmängeln grundsätzlich in einem Jahr ab Ablieferung, bei Werkleistungen ab Abnahme. Die Verkürzung gilt nicht bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, arglistigem Verschweigen, einer übernommenen Garantie, Ansprüchen wegen Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz, gesetzlichen Rückgriffsansprüchen sowie in Fällen, in denen das Gesetz zwingend eine längere Frist vorsieht.

10.3 Ist der Auftraggeber Kaufmann und liegt für beide Seiten ein Handelsgeschäft vor, gelten die Untersuchungs- und Rügepflichten des § 377 HGB. Für Verbraucher besteht keine entsprechende Untersuchungs- oder Ausschlussfrist.

10.4 Kein Mangel liegt vor, soweit eine Beeinträchtigung durch normalen Verschleiß, unsachgemäße Nutzung, Unfall, unterlassene oder fehlerhafte Wartung, ungeeignete Betriebs- oder Pflegemittel, nicht fachgerechte Eigenmontage, ungeeignete beigestellte Teile oder nicht freigegebene Veränderungen verursacht wurde. Die Beweislast richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften.

10.5 Der Auftraggeber zeigt einen Mangel möglichst zeitnah an und ermöglicht ACTIVA die Prüfung und Nacherfüllung. Bei Werkleistungen bestimmt ACTIVA unter Berücksichtigung der Interessen des Auftraggebers die Art der Nacherfüllung nach den gesetzlichen Vorschriften. Beim Verbrauchsgüterkauf bleiben die gesetzlichen Wahlrechte des Verbrauchers unberührt.

10.6 Kosten eines Fremdbetriebs werden übernommen, wenn ACTIVA der Beauftragung zuvor in Textform zugestimmt hat oder eine gesetzliche Ausnahme vorliegt, insbesondere weil die Nacherfüllung fehlgeschlagen, verweigert oder unzumutbar ist oder eine sofortige Maßnahme zur Abwehr erheblicher Schäden erforderlich war. In einem Notfall informiert der Auftraggeber ACTIVA unverzüglich, beschränkt die Maßnahme auf das Erforderliche und dokumentiert Ursache und Kosten.

10.7 Ersetzte Teile werden Eigentum von ACTIVA, wenn ACTIVA Ersatz leistet oder die Teile im Rahmen einer Mängelbeseitigung austauscht, soweit keine zwingenden gesetzlichen oder behördlichen Vorgaben entgegenstehen.

11. Haftung

11.1 ACTIVA haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, nach dem Produkthaftungsgesetz, bei arglistigem Verschweigen eines Mangels sowie im Umfang einer ausdrücklich übernommenen Garantie oder eines ausdrücklich übernommenen Beschaffungsrisikos.

11.2 Bei leicht fahrlässiger Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht haftet ACTIVA auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden. Wesentliche Vertragspflichten sind Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf. Im Übrigen ist die Haftung für leicht fahrlässig verursachte Schäden ausgeschlossen.

11.3 Die vorstehenden Haftungsregelungen gelten auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter, Beschäftigten und Erfüllungsgehilfen von ACTIVA und für Ansprüche auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen.

11.4 Für im Fahrzeug oder Auftragsgegenstand belassene Geldbeträge, Dokumente, Datenträger oder Wertsachen haftet ACTIVA nur nach Maßgabe der vorstehenden Absätze, sofern sie nicht ausdrücklich zur Verwahrung übernommen wurden.

12. Eigentumsvorbehalt, Pfand- und Zurückbehaltungsrechte

12.1 Gelieferte Waren bleiben bis zur vollständigen Zahlung der Forderungen aus dem jeweiligen Vertrag Eigentum von ACTIVA, soweit sie nicht wesentliche Bestandteile eines anderen Gegenstands geworden sind.

12.2 Gegenüber Unternehmern behält sich ACTIVA das Eigentum an gelieferten Waren bis zur vollständigen Begleichung sämtlicher fälliger Forderungen aus der laufenden Geschäftsverbindung vor. Der Auftraggeber darf Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiterveräußern; die daraus entstehenden Forderungen werden bereits jetzt in Höhe der gesicherten Forderung an ACTIVA abgetreten. ACTIVA gibt Sicherheiten auf Verlangen frei, soweit ihr realisierbarer Wert die gesicherten Forderungen um mehr als 10 Prozent übersteigt.

12.3 ACTIVA steht wegen der Forderungen aus dem Auftrag das gesetzliche Unternehmerpfandrecht an den in ihren Besitz gelangten, vom Auftraggeber stammenden Gegenständen zu. Gegenüber Unternehmern gilt ein vertragliches Pfandrecht auch für unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Forderungen aus früheren, mit dem Auftragsgegenstand zusammenhängenden Leistungen.

12.4 Gesetzliche Zurückbehaltungsrechte bleiben unberührt.

13. Kündigung, Rücktritt und Widerrufsrecht

13.1 Gesetzliche Kündigungs- und Rücktrittsrechte bleiben unberührt. Kündigt der Auftraggeber einen Werkvertrag vor Fertigstellung ohne wichtigen Grund, richtet sich der Vergütungsanspruch von ACTIVA nach den gesetzlichen Vorschriften; insbesondere sind ersparte Aufwendungen und anderweitiger Erwerb anzurechnen.

13.2 Für Verbraucher können bei außerhalb von Geschäftsräumen oder im Fernabsatz geschlossenen Verträgen gesetzliche Widerrufsrechte bestehen. Die erforderliche Widerrufsbelehrung und gegebenenfalls Erklärungen zum vorzeitigen Beginn einer Dienstleistung werden gesondert erteilt. Diese AGB ersetzen keine Widerrufsbelehrung und schränken ein bestehendes Widerrufsrecht nicht ein.

14. Schlussbestimmungen

14.1 Es gilt deutsches Recht. Gegenüber Verbrauchern gilt diese Rechtswahl nur, soweit dadurch der Schutz zwingender Bestimmungen des Staates ihres gewöhnlichen Aufenthalts nicht entzogen wird. Gegenüber Unternehmern ist das UN-Kaufrecht ausgeschlossen.

14.2 Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung ist Borken, wenn der Auftraggeber Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Dies gilt ferner in den gesetzlich zugelassenen Fällen, insbesondere wenn der Auftraggeber keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat. ACTIVA bleibt berechtigt, am allgemeinen Gerichtsstand des Auftraggebers zu klagen.

14.3 ACTIVA nimmt an Streitbeilegungsverfahren vor der zuständigen Kfz-Schiedsstelle teil, soweit die betreffende Streitigkeit nach deren Verfahrensordnung erfasst ist.

14.4 Zuständige Stelle ist die Kfz-Schiedsstelle der Innung des Kraftfahrzeuggewerbes Borken-Bocholt, Europaplatz 17, 46399 Bocholt, Internet: www.kfz-schiedsstellen.de. Im Übrigen ist ACTIVA weder bereit noch verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor einer anderen Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.

14.5 Sollten einzelne Bestimmungen nicht Vertragsbestandteil werden oder unwirksam sein, richtet sich der Vertrag insoweit nach den gesetzlichen Vorschriften. Die Wirksamkeit des Vertrags im Übrigen bleibt unberührt.

Ende der Allgemeinen Geschäftsbedingungen