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AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Activa Automobil-Service GmbH

 

1. Allgemeines

1.1 Soweit nachstehend nichts anderes bestimmt ist, gelten für alle Werk- und sonstigen Leistungen ausschließlich diese Bedingungen. Abweichende oder ergänzende Bedingungen des Bestellers sowie Nebenabreden sind nur verbindlich, wenn Sie vom Unternehmer schriftlich bestätigt werden.
1.2 Die Preise sind Euro-Preise, wenn nicht anders angegeben und verstehen sich ohne Umsatzsteuer. Diese wird zum jeweils gültigen Satz entsprechend den jeweils geltenden steuerrechtlichen Vorgaben zusätzlich in Rechnung gestellt.
1.3 Preis- und Leistungsangaben sowie sonstige Erklärungen oder Zusicherungen sind für den Unternehmer nur dann verbindlich, wenn Sie von ihm schriftlich abgegeben oder bestätigt worden sind.

2. Kostenvoranschlag

2.1 Ein Kostenvoranschlag wird dem Besteller auf dessen Verlangen erstellt. Wird in angemessener Frist ein Auftrag nicht erteilt, so braucht der untersuchte Gegenstand nicht mehr in den Ursprungszustand zurückversetzt werden, wenn dies technisch oder wirtschaftlich nicht vertretbar ist. Die Kosten für die Zurückversetzung in den Ursprungszustand trägt der Besteller.
2.2 Kostenvoranschläge sind unverbindlich, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes schriftlich vereinbart ist.
2.3 An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behält sich der Unternehmer Eigentums- und urheberrechtliche Verwertungsrechte uneingeschränkt; sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Zu Angaben gehörige Zeichnungen und andere Unterlagen sind, wenn der Auftrag dem Unternehmer nicht erteilt wird, auf Verlangen unverzüglich zurückzugeben. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Unterlagen des Bestellers; diese dürfen jedoch solchen Dritten zugänglich gemacht werden, denen der Unternehmer zulässigerweise Lieferungen oder Leistungen übertragen hat.

3. Preise

3.1 Die Preise gelten ab dem Ort, an dem Werkleistung oder sonstige Leistung durchgeführt wurde, ausschließlich Verpackung.
3.2 Eine Inbetriebsetzung wird gesondert zu den beim Unternehmer jeweils gültigen Verrechnungs- und Auslösungssätzen sowie Nebenkosten berechnet.
3.3 Die Preisberechnung erfolgt nach Zeit und Aufwand, sofern nicht vereinbart ist, dass zu Pauschalpreisen oder nach Aufmaß abzurechnen ist.
3.4 Der Besteller ist verpflichtet, dass berechnete Entgelt auch dann zu entrichten, wenn es den als verbindlich bezeichneten Kostenvoranschlag um bis zu 20 % überschreitet.

4. Zahlungsbedingungen

4.1 Alle Zahlungen sind ohne jeden Abzug sofort nach Rechnungsstellung frei Zahlstelle des Unternehmers zu leisten. Zahlungsfristen gelten als eingehalten, wenn der Unternehmer innerhalb der Frist über den Betrag verfügen kann. Zahlungen können nach Wahl des Unternehmers auch auf andere noch offenstehende Forderungen verrechnet werden.
4.2 Schecks und -soweit Wechselzahlung vereinbart ist- Wechsel werden erfüllungshalber angenommen. Diskont- und Einzugsspesen sowie Zinsen sind dem Unternehmer unverzüglich zu vergüten.
4.3 Ein Zurückbehaltungsrecht des Bestellers, soweit es nicht auf dem selben Vertragsverhältnis beruht, sowie die Aufrechnung mit bestrittenen oder nicht rechtskräftig festgestellten Forderungen ist ausgeschlossen. Der Unternehmer ist berechtigt, die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts durch Sicherheitsleistung -auch durch Bürgschaft- abzuwenden.
4.4 Kommt der Besteller mit seiner Zahlungspflicht ganz oder teilweise in Verzug, so hat er - unbeschadet alle anderen Rechte des Unternehmers - ab diesem Zeitpunkt Verzugszinsen in Höhe von 8 %-Punkten über dem Basiszinssatz der EZB zu zahlen, soweit der Unternehmer nicht einen höheren Schaden nachweist.
4.5 Stellt der Besteller seine Zahlungen ein, liegt eine Überschuldung vor oder wird die Eröffnung eines Vergleichs- oder Insolvenzverfahrens beantragt oder kommt der Besteller mit der Einlösung fälliger Wechsel oder Schecks in Verzug, so wird die Gesamtforderung des Unternehmers sofort fällig. Dasselbe gilt bei einer sonstigen wesentlichen Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse es Bestellers. Der Unternehmer ist in diesen Fällen berechtigt, ausreichende Sicherheitsleistung zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten.

5. Ausführungszeit

5.1 Termine und Fristen für die Ausführung der Leistungen sind nur verbindlich, wenn sie vom Unternehmer ausdrücklich als verbindlich bestätigt worden sind.
5.2 Die Frist für die Ausführung der Leistungen beginnt an dem Tage, an dem die Übereinstimmung über den Auftrag zwischen dem Unternehmer und dem Besteller schriftlich vorliegt. Die Einhaltung der Termine und Fristen setzt den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Besteller zur Verfügung zu stellenden Gegenstände sowie die rechtzeitige Erfüllung seiner Mitwirkungsverpflichtungen voraus.
5.3 Termine und Fristen sind eingehalten, wenn die Leistungen innerhalb der Termine und Fristen ausgeführt worden sind. Sie gelten auch als eingehalten, wenn noch kleinere Nacharbeiten erforderlich sind, sofern die Betriebsbereitschaft nicht beeinträchtigt ist.
5.4 Ist die Nichteinhaltung von Terminen oder Fristen nachweislich auf Umstände wie Krieg, Aufruhr, Streik, Aussperrung, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung von Zulieferanten oder den Eintritt sonstiger unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb des Einflussbereichs des Unternehmers liegen, zurückzuführen, insbesondere auch darauf, dass die Arbeiten umfangreicher sind, als zunächst angenommen, so verlängern sich diese angemessen.
5.5 Im Übrigen bleibt das Recht des Bestellers zum Rücktritt nach fruchtlosem Ablauf einer dem Unternehmer gesetzten Nachfrist unberührt.

6. Abnahme

6.1 Eine Abnahme erfolgt nur, wenn dies schriftlich vereinbart ist. Ist eine Abnahme vereinbart, meldet der Unternehmer dem Besteller schriftlich die Abnahmebereitschaft. Die Abnahme ist sodann innerhalb einer Frist von drei Tagen durchzuführen. Sie darf nicht wegen solcher Mängel verweigert werden, die die Funktionsfähigkeit des Werkes nicht oder nur unerheblich beeinträchtigen.
6.2 Erfolgt die Abnahme aus Gründen, die der Unternehmer nicht zu vertreten hat, nicht innerhalb einer Frist von 14 Tagen ab Meldung der Abnahmebereitschaft, so gilt die Abnahme mit Ablauf dieser Frist als erfolgt.
6.3 Die Abnahme gilt als erfolgt, sobald der Besteller die Werkleistung in Benutzung genommen hat.
6.4 Die Kosten der Abnahme trägt der Besteller.

7. Gewährleistung und Schadensersatz bei Mängeln

7.1 Der Besteller hat die empfangene Werkleistung unverzüglich auf die Beschaffenheit und Mängel zu untersuchen. Offensichtliche Mängel sind unverzüglich durch schriftliche Anzeige an den Unternehmer zu rügen. Ist der Mangel nicht offensichtlich und zeigt sich später, so muss die Anzeige des Mangels unverzüglich nach der Entdeckung gemacht werden; anderenfalls gilt die Leistung auch in Ansehung dieses Mangels als genehmigt.
7.2 Die Haftung des Unternehmers ist ausgeschlossen,
- wenn eine Sache vom Besteller nicht sachgerecht gelagert, in Betrieb genommen oder genutzt wird,
- bei natürlichem Verschleiß,
- bei nicht ordnungsgemäßer Wartung,
- bei Verwendung ungeeigneter Betriebsmittel,
- bei Schäden die durch Reparaturen oder sonstige Arbeiten Dritter entstehen, die durch den
Unternehmer nicht ausdrücklich genehmigt wurden.
Gewährleistungsansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit oder bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit.
7.3 Das Wahlrecht zwischen Mängelbeseitigung und Neuleistung steht in jedem Fall dem Unternehmer zu. Das Verlangen des Bestellers auf Nacherfüllung hat schriftlich zu erfolgen. Dem Unternehmer ist für die Nacherfüllung eine Frist von mindestens 10 Tagen einzuräumen. Ist die Leistung nachzubessern, so ist ein Fehlschlagen der Nacherfüllung erst nach dem erfolglosen zweiten Versuch gegeben. Schlägt die Nacherfüllung fehl, steht dem Besteller das Recht zu, zu mindern oder - wenn nicht eine Bauleistung Gegenstand der Mängelhaftung ist - nach seiner Wahl vom Vertrag zurückzutreten. Die Anwendung des § 478 Abs. 1 BGB (Regressanspruch des Unternehmers) bleibt unberührt. Unberührt bleibt auch das Recht des Bestellers, nach Maßgabe der gesetzliche Bestimmungen und dieser Bedingungen Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen. Die gesetzlichen Fälle der Entbehrlichkeit der Fristsetzung bleiben im Übrigen unberührt.
7.4 Der Unternehmer haftet in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit des Unternehmers oder seines Vertreters oder Erfüllungsgehilfen nach den gesetzlichen Bestimmungen. Im Übrigen haftet der Unternehmer nur nach dem Produkthaftungsgesetz, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder Gesundheit oder wegen der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, wenn nicht zugleich ein anderer der in Satz 1 oder 2 dieses Absatzes 7.4 aufgeführten Ausnahmefälle vorliegt.
Die Haftung des Unternehmers ist auch in Fällen grober Fahrlässigkeit auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, wenn nicht zugleich ein anderer der in Satz 2 dieses Absatzes 7.4 aufgeführten Ausnahmefälle vorliegt.
7.5 Die Regelung des vorstehenden Absatzes 7.4 gelten für alle Schadensersatzansprüche (insbesondere für Schadensersatz neben der Leistung und Schadensersatz statt der Leistung), gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Mängeln, der Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis oder aus unerlaubter Handlung. Sie gelten auch für den Anspruch auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen. Die Haftung für Verzug und Unmöglichkeit richtet sich nach den nach den Regeliungen der Ziffern 8. und 9. dieser Bedingungen.
7.6 Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

8. Haftung bei Verzögerung

8.1 Der Unternehmer haftet bei Verzögerung der Leistung im Verhältnis des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit des Unternehmers oder seines Vertreters oder Erfüllungsgehilfen nach den gesetzlichen Bestimmungen.
8.2 Die Haftung des Unternehmers ist in Fällen grober Fahrlässigkeit jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.
8.3 Außerhalb der Fälle des Satzes 1 der Ziffer 8.3 wird die Haftung des Unternehmers wegen Verzögerung der Leistung für den Schadensersatz neben der Leistung auf insgesamt 10 % und für den Schadensersatz statt der Leistung auf insgesamt 20 % des Wertes der Leistung begrenzt; weitergehende Ansprüche des Bestellers sind - auch nach Ablauf einer dem Unternehmer etwa gesetzten Frist zur Leistung - ausgeschlossen.
8.4 Die vorstehenden Begrenzungen der Ziffern 8.1 bis 8.3 gelten nicht bei Haftung wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
8.5 Die vorstehenden Regelungen gelten auch für den Anspruch des Bestellers auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen.
8.6 Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit vorstehender Regelung nicht verbunden.

9. Haftung bei Unmöglichkeit

9.1 Bei Unmöglichkeit haftet der Unternehmer der Leistung in Fällen des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit des Unternehmers oder eines Vertreters oder bei Erfüllungsgehilfen nach den gesetzlichen Bestimmung.
9.2 Die Haftung des Unternehmers ist in Fällen grober Fahrlässigkeit jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.
9.3 Außerhalb der Fälle der Ziffer 9.1 wird die Haftung des Unternehmers wegen Unmöglichkeit auf Schadensersatz und auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen auf insgesamt 20 % des Wertes der Leistung begrenzt.
9.4 Weitergehende Ansprüche des Bestellers wegen Unmöglichkeit der Leistung sind ausgeschlossen.
9.5 Die vorstehenden Beschränkungen der Ziffern 9.1 bis 9.4 gelten nicht, soweit wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird.
9.6 Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden. Das Recht des Auftraggebers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt.

10. Verjährung

10.1 Die Verjährungsfrist für Ansprüche und Rechte wegen Mängel der Leistungen - gleich aus welchem Rechtsgrund - beträgt ein Jahr. Dies gilt jedoch nicht in Fälle des § 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB (Rechtsmängel bei unbeweglichen Sachen), § 438 Abs. Nr. 2 BGB (Bauwerke, Sachen für Bauwerke), § 479 Abs. 1 BGB (Rückgriffsanspruch des Unternehmers) oder § 634 a Abs. 1 Nr. 2 (Bauwerke oder ein Werk, dessen Erfolg in Erbringung von Planungs- oder Überwachungsleistungen hierfür besteht). Die in dem vorstehenden Satz 2 dieses Absatzes 10.1 genannten Fristen unterliegen einer Verjährungsfrist von 3 Jahren.
10.2 Die Verjährungsfristen nach dem vorstehenden Absatz 10.1 gelten auch für sämtliche Schadensersatzansprüche gegen den Unternehmer, die mit dem Mangel in Zusammenhang stehen - unabhängig von der Rechtsgrundlage des Anspruchs. Soweit Schadensersatzansprüche jeder Art gegen den Unternehmer bestehen, die mit dem Mangel nicht in Zusammenhang stehen, gilt für Sie die Verjährungsfrist der Ziffer 10.1 Satz 1.
10.3 Die Verjährungsfristen der vorstehenden Absätze 10.1 und 10.2 gelten mit folgender Maßgabe:
- Die Verjährungsfristen gelten generell nicht im Falle des Vorsatzes oder bei arglistigem Verschweigen eines Mangels oder soweit der Unternehmer eine Garantie für die Beschaffenheit des Leistungsgegenstandes übernommen hat.
- Die Verjährungsfristen gelten für Schadensersatzansprüche zudem nicht in den Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder Freiheit, bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz, bei einer grob fahrlässigen Pflichtverletzungen oder bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten.
10.4 Die Verjährungsfrist beginnt bei allen Ansprüchen mit der Abnahme.
10.5 Soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, gelten die gesetzlichen Regelungen über den Verjährungsbeginn, die Ablaufhemmung, die Hemmung und den Neubeginn von Fristen unberührt.

11. Eigentumsvorbehalt und Sicherungsrechte

11.1 Vom Unternehmer gelieferte Ware ist bis zur vollständigen Zahlung des Preises einschließlich aller Nebenforderungen das Eigentum des Unternehmers. Als Zahlung gilt bei Hingabe von Wechseln und Schecks deren endgültige Einlösung. Der Besteller darf die Ware bis zur vollständigen Bezahlung weder verpfänden noch zur Sicherung übereignen. Von Zugriffen Dritter, insbesondere Pfändungen, sind wir unverzüglich zu unterrichten.
11.2 Der Unternehmer behält sich das Eigentum an gelieferten Waren bis zur vollständigen Bezahlung aller Warenlieferungen und sonstigen Forderungen aus der Geschäftsverbindung vor. Der Eigentumsvorbehalt erlischt mit jedem vollständigen Kontoausgleich an dem bis dahin gelieferten Gegenständen (Kontokorrentklausel).
11.3 Wegen der Forderungen des Unternehmers aus dem Auftrag und wegen noch offenstehender Forderungen aus früheren gegenseitigen Vertragsverhältnissen steht dem Unternehmer ein Zurückbehaltungsrecht sowie ein vertragliches Pfandrecht an den aufgrund der Vertragsverhältnisse in unseren Besitz gelangten Gegenständen des Bestellers zu.
11.4 Der Besteller ist widerruflich berechtigt, die gelieferten Waren in ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr weiterzuveräußern. Im Falle der Weiterveräußerung von Vorbehaltsware werden dem Unternehmer bereits jetzt die daraus an den Kunden entgegenstehenden Forderungen bis zu Höhe und zur Sicherung unserer jeweiligen Forderungen abgetreten. Der Besteller ist zum Einzug der uns abgetretenen Forderung berechtigt und verpflichtet, so lange wir diese Ermächtigung nicht widerrufen. Er hat auf unser Verlangen unverzüglich schriftlich mitzuteilen, an wen er die Ware weiterveräußert hat und welche Forderungen ihm aus der Weiterveräußerung zustehen.
11.5 Eine Verarbeitung oder Verbindung der Ware bzw. von Gegenständen des Unternehmers mit anderen Erzeugnissen erfolgen stets für den Unternehmer als Hersteller, jedoch ohne Verpflichtung für uns. Erlischt unser Eigentum an der von uns gelieferten Ware hierdurch, so wird bereits jetzt vereinbart, dass wir an dem durch Verarbeitung oder Verbindung entstehenden Gegenständen Miteigentum erwerben, welches der Besteller mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns für den Unternehmer verwahrt. Dessen Miteigentumsanteil bestimmt sich nach dem Bruchteil, der dem Rechnungsbetrag der Waren des Unternehmers im Verhältnis zum Wert des entstandenen Gegenstandes entspricht. Für die Weiterveräußerung gilt der vorstehende Absatz 10.4 entsprechend; die aus der Weiterveräußerung entstehende Forderung wird jedoch schon jetzt in Höhe des entstehenden Bruchteils an den Unternehmer abgetreten.
11.6 Übersteigen die dem Unternehmer hiernach gegeben Sicherungen den Gesamtbetrag unserer Forderung um 20 % oder mehr, so kann der Besteller hinsichtlich des überschießenden Betrages die Freigabe von Sicherungsgegenständen verlangen.

12. Verbindlichkeit des Vertrages

Sollten einzelne Regelungen dieser Bedingungen unwirksam sein, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Regelungen sowie des Vertrages selbst nicht berührt.

13. Gerichtsstand/anwendbares Recht

13.1 Für sämtliche Streitigkeiten, auch das Scheck- und Wechselverfahren ist Borken ausschließlicher Gerichtsstand. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Besteller im Zeitpunkt der Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens keinen allgemeinen Gerichtsstand in der Bundesrepublik Deutschland hat. Der Unternehmer ist jedoch berechtigt, jedes gesetzlich zuständige Gericht anzurufen.
13.2 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Haager Konventionen vom 01.07.1964 betreffend einheitliche Gesetze über den Internationalen Kauf und das Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 11.04.1980 über Verträge über den internationalen Kauf beweglicher Sachen finden keine Anwendung.

Borken, Mai 2010

 

Verbraucherinformation gemäß Verordnung (EU) Nr. 524/2013:

Im Rahmen der Verordnung über Online-Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten steht Ihnen  unter http://ec.europa.eu/consumers/odr/  eine Online-Streitbeilegungsplattform der EU-Kommission zur Verfügung.

Unsere E-Mailadresse lautet: info@activa-automboilservice.de